Betriebsräte spielen beim Datenschutz eine besondere Doppelrolle: Sie sind Mitbestimmungsrechtsträger bei datenschutzrelevanter Software — und verarbeiten selbst personenbezogene Mitarbeiterdaten. Beide Rollen bringen spezifische Datenschutzpflichten und Rechte mit sich.
Mitbestimmung bei der Einführung von Software
Bei der Einführung von Software, die Mitarbeiterdaten erheben und auswerten kann, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt für:
- Zeiterfassungssysteme, Zutrittskontrolle, Überwachungssoftware
- HR-Software und Performance-Management-Systeme
- Kommunikationstools mit Auswertungsfunktionen (Teams, Slack)
- KI-gestützte Bewerbungssysteme
Der Betriebsrat als eigenständiger Verantwortlicher
Der Betriebsrat ist für die Daten, die er selbst erhebt, eigenständiger Verantwortlicher nach DSGVO. Das bedeutet: eigene Informationspflichten, eigenes VVT und klare Zugriffsrechte für Betriebsratsdaten.
Was Betriebsräte konkret tun müssen
- Betriebsvereinbarungen zu datenschutzrelevanter Software aushandeln
- Eigenes VVT für Betriebsratsdaten führen
- Mitarbeitende über die Verarbeitung durch den Betriebsrat informieren
- Datenschutzrechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle kennen und durchsetzen
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