Datenschutz in der Cloud: AWS, Azure und Google Cloud DSGVO-konform nutzen


Cloud-Dienste sind aus dem Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. AWS, Microsoft Azure und Google Cloud bieten Rechenleistung, Speicher und Dienste, die intern kaum wirtschaftlich bereitzustellen wären. Aber: Die Cloud ist nicht automatisch DSGVO-konform.

Die Herausforderung liegt nicht darin, ob Cloud genutzt werden darf — das ist grundsätzlich möglich. Die Frage ist, wie sie konfiguriert, vertraglich abgesichert und überwacht wird.


Warum Cloud und DSGVO ein Spannungsfeld sind

Wenn personenbezogene Daten in eine Cloud-Infrastruktur wandern, verlassen sie die direkte Kontrolle des Unternehmens. Das schafft Fragen:

  • Wo werden die Daten tatsächlich gespeichert?
  • Wer hat Zugriff — auch der Anbieter?
  • Was passiert bei einem Sicherheitsvorfall beim Anbieter?
  • Welche Rechtsordnung gilt für die Daten?

Besonders der letzte Punkt ist entscheidend: Alle drei großen Cloud-Anbieter (AWS, Azure, Google) sind US-amerikanische Unternehmen. Datentransfers in die USA sind nach DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.


Drittstaatentransfer: Was bedeutet das?

Die DSGVO erlaubt Datentransfers außerhalb der EU nur, wenn ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt ist (Art. 44 ff. DSGVO). Für die USA gibt es seit 2023 das EU-US Data Privacy Framework (DPF) — ein Nachfolger des gescheiterten Privacy Shield.

Was das bedeutet:

  • AWS, Azure und Google sind unter dem DPF zertifiziert — das ermöglicht Datentransfers in ihre US-Infrastruktur.
  • ABER: Das DPF ist politisch nicht unumstritten. Datenschutzbehörden und Aktivisten fechten es an. Wer auf maximale Rechtssicherheit setzt, wählt EU-Rechenzentren.

EU-Rechenzentren als sicherere Alternative:

Alle drei Anbieter betreiben Rechenzentren in der EU (Frankfurt, Amsterdam, Dublin u.a.). Wenn Daten ausschließlich in EU-Regionen gespeichert und verarbeitet werden, entfällt das Drittstaatentransfer-Problem weitgehend.


AWS, Azure, Google Cloud: Was die Anbieter bereitstellen

Amazon Web Services (AWS)

AWS bietet eine Vielzahl von DSGVO-relevanten Features:

  • Data Processing Addendum (DPA): AWS stellt einen standardisierten Auftragsverarbeitungsvertrag bereit — abrufbar im AWS Management Console
  • EU-Regionen: eu-central-1 (Frankfurt), eu-west-1 (Irland), eu-west-3 (Paris) und weitere
  • AWS Artifact: Compliance-Dokumente, Zertifizierungen (ISO 27001, SOC 2) zentral abrufbar
  • AWS Config & CloudTrail: Protokollierung und Konfigurationsüberwachung für Compliance-Nachweise

Microsoft Azure

Azure ist besonders im Unternehmensbereich verbreitet — und hat entsprechend ausgeprägte Compliance-Features:

  • Microsoft Products and Services Data Protection Addendum (DPA): Umfassendes AVV-Dokument, Teil der Servicevertragsbedingungen
  • EU Data Boundary: Microsoft bietet für kommerzielle Kunden eine explizite EU-Datenschutzgrenze — Daten bleiben in der EU gespeichert und verarbeitet
  • Microsoft Compliance Manager: Tool zur Dokumentation und Bewertung des Compliance-Status
  • Azure Policy: Technische Durchsetzung von Compliance-Anforderungen (z. B. nur EU-Regionen erlaubt)

Google Cloud Platform (GCP)

Google hat in den letzten Jahren erheblich in DSGVO-Compliance investiert:

  • Data Processing Agreement (DPA): Online abrufbar, DPF-zertifiziert
  • Google Cloud Regions in der EU: europe-west (Belgien, Frankfurt, Zürich, London, Niederlande u.a.)
  • Assured Workloads: Kontrollmechanismus, der Datenspeicherung und Verarbeitung auf definierte Regionen beschränkt
  • Transparency Reports & Access Transparency: Logs, wenn Google-Mitarbeiter auf Kundendaten zugreifen

Was Unternehmen selbst sicherstellen müssen

Ein AVV mit dem Cloud-Anbieter ist Pflicht — aber nur der Anfang. Die eigentliche Arbeit liegt in der Konfiguration.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen

Cloud-Anbieter sind Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Pflicht. Die meisten Anbieter stellen ihn als standardisierten Vertrag bereit — das genügt in der Regel, sollte aber geprüft werden.

Regionen konfigurieren

Nur weil ein Cloud-Anbieter EU-Rechenzentren hat, heißt das nicht, dass Ihre Ressourcen automatisch dort laufen. Region-Einstellungen müssen explizit auf EU-Standorte gesetzt werden — und technisch durchgesetzt werden (Azure Policy, AWS Service Control Policies, GCP Organization Policies).

Zugriffskontrolle und Identity Management

  • Least-Privilege-Prinzip: Wer braucht welchen Zugriff?
  • Multi-Faktor-Authentifizierung für alle Cloud-Konten
  • Root/Admin-Accounts nur für Notfälle, regulärer Betrieb mit eingeschränkten Rollen

Verschlüsselung

Daten at rest und in transit müssen verschlüsselt sein — alle drei Anbieter bieten das standardmäßig oder als konfigurierbare Option. Besondere Sensibilität bei Schlüsselverwaltung: Wer hält die Schlüssel? Wenn der Anbieter die Schlüssel verwaltet, hat er theoretisch Zugriff auf die Daten.

Für höhere Anforderungen: Customer-Managed Keys (CMK) / Bring Your Own Key (BYOK) — die Schlüssel bleiben beim Kunden.

Protokollierung und Monitoring

Wer hat wann auf was zugegriffen? Protokolle sind nicht nur für den Schadensfall nötig — sie sind Nachweis der DSGVO-Compliance. AWS CloudTrail, Azure Monitor Logs, GCP Cloud Audit Logs sollten aktiv und gesichert sein.

Incident Response in der Cloud

Was passiert bei einem Sicherheitsvorfall beim Cloud-Anbieter? Die Meldeprozesse und Verantwortlichkeiten müssen definiert sein — inklusive der 72-Stunden-Frist nach DSGVO, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.


Praktische Checkliste: DSGVO-konformer Cloud-Betrieb

  • ✅ AVV mit Cloud-Anbieter abgeschlossen und aktuell
  • ✅ Datenverarbeitung auf EU-Regionen eingeschränkt (technisch erzwungen)
  • ✅ Least-Privilege für alle Zugriffsrollen konfiguriert
  • ✅ MFA für alle Konten aktiv
  • ✅ Verschlüsselung at rest und in transit aktiviert
  • ✅ Schlüsselverwaltung geklärt (Anbieter oder Customer-Managed)
  • ✅ Protokollierung (Audit Logs) aktiv und gesichert
  • ✅ Incident-Response-Prozess definiert
  • ✅ Verarbeitungsverzeichnis enthält Cloud-Dienste als Prozesse

Besondere Vorsicht: SaaS-Anwendungen in der Cloud

Viele Unternehmen nutzen nicht nur IaaS/PaaS von AWS/Azure/GCP, sondern auch SaaS-Anwendungen — Salesforce, HubSpot, Google Workspace, Microsoft 365. Auch hier gilt: Auftragsverarbeitungsvertrag, Datenort, Zugriffssteuerung.

Besonders kritisch: SaaS-Anwendungen, bei denen Kunden- oder Patientendaten gespeichert werden, ohne dass ein AVV vorhanden ist. Das ist kein seltenes Problem — sondern Alltag in vielen Unternehmen.


Fazit

Cloud und DSGVO widersprechen sich nicht — aber sie erfordern Sorgfalt. Wer die Konfiguration schleifen lässt, wer AVVs nicht abschließt, wer Regionen nicht kontrolliert, schafft Compliance-Risiken, die sich vermeiden lassen.

Die gute Nachricht: Alle großen Anbieter haben die nötigen Tools. Man muss sie nur nutzen.

Sie möchten Ihre Cloud-Infrastruktur datenschutzrechtlich auf den Stand bringen? Wir prüfen Ihre Konfiguration, Verträge und Prozesse — und zeigen konkret, was zu tun ist.


FAQ: Cloud Datenschutz DSGVO AWS Azure

Darf ich AWS oder Azure für DSGVO-relevante Daten nutzen?

Ja — unter den richtigen Voraussetzungen. AVV abschließen, EU-Regionen verwenden, Konfiguration prüfen. Das EU-US Data Privacy Framework ermöglicht auch US-Datentransfers, wenn keine EU-Regionen verfügbar sind.

Was ist der Unterschied zwischen EU-Region und EU Data Boundary (Azure)?

Eine EU-Region bedeutet, dass Ressourcen in EU-Rechenzentren ausgeführt werden. Azures EU Data Boundary ist ein weitergehendes Versprechen: auch Metadaten, Diagnosen und Support-Daten werden in der EU gehalten. Das ist eine höhere Garantiestufe.

Wer haftet bei einem Datenschutzverstoß durch den Cloud-Anbieter?

Grundsätzlich der Verantwortliche (Ihr Unternehmen) — denn Sie haben entschieden, welchen Auftragsverarbeiter Sie einsetzen. Der AVV regelt, wie der Anbieter Sie unterstützen muss. Eine gute Vertragsgestaltung ist daher entscheidend.

 

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Wilhelm Flintrop

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  • Outsourcing, Auftrags-DV, internationale Verträge
  • Urheberrecht, Marken- und Domainrecht
  • EDV- und Softwarerecht
  • Internet-Recht, E-Commerce
  • Wirtschaftsrecht, E-Government, Medienrecht
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Persönliche Daten

  • seit 1996: Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten
  • 1997-1999: Rechtsanwaltstätigkeit in Tübingen
  • seit 1999: Rechtsanwalt und Partner bei esb in Stuttgart
  • seit 2002: Zulassung als Rechtsanwalt bei den Oberlandesgerichten
  • seit 2004: Lehrbeauftragter an der Universität Stuttgart für Informationsrecht und internationales Vertragsrecht

Veröffentlichungen:

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  • IT-Compliance / IT-Risk-Management
  • Beratung / Gestaltung in Datenschutz und Datensicherheit, technisch-organisatorische Umsetzung von Datensicherheitskonzepten (national/international)
  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Outsourcing-Projektbegleitung
  • E-Commerce-Projektbegleitung
  • Arbeitsrecht
  • Management- / Mitarbeiter-Schulungen und Coaching

Veröffentlichungen:

  • Domainrecht, Bücking / Angster, Kohlhammer Verlag, 2010
  • Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Bücking, Kohlhammer Verlag, 1999
  • Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen, Bücking, Medien Verlag Köhler, 2002
  • Der IT-Sicherheitsexperte: Rechtliche und Technische Aspekte der Internetnutzung, Heindl / Emmert / Bücking, Addison-Wesley Verlag, 2001

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Ulrich Emmert

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  • IT-Compliance/ IT-Risk-Management
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  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Übernahme von Aufsichtsratsmandaten
  • Existenzgründungsberatung
  • Erstellung von Businessplänen
  • Management-/ Mitarbeiter-Schulungen und Coaching

Weitere Tätigkeiten:

  • Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen
  • Stv. Vorstandsvorsitzender des Verbands Organisations und Informationssysteme e.V. (VOI)
  • Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • Vorstand der Reviscan AG, Stuttgart
  • Geschäftsführer der Reviscan Service UG (haftungsbeschränkt)
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Intra2Net AG, Tübingen
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG i. Gr.
  • Datenschutzkoordinator:
    • Architektenkammer Baden-Württemberg
    • Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
    • Kombiverkehr GmbH & Co KG, Frankfurt
    • Zeitungsverlag GmbH & Co Waiblingen KG
    • Druckhaus Waiblingen GmbH
    • all4net GmbH
    • STEG GmbH
    • DM Dokumentenmanagement GmbH

Lebenslauf

  • 15.12.1968 geboren in Tübingen
  • 1988-1993 Jurastudium an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
  • 1992 Gründung der EDV-Systemberatung Emmert
  • 1993-1995 Referendariat
  • Seit 1994 Programmierung der Anwaltssoftware „WANDA“
  • 1996 Gründung der Kanzlei esb Rechtsanwälte, Reservierung der Domain www.kanzlei.de
  • Seit 1999 Gründung zahlreicher Aktiengesellschaften, Vorträge, Seminare und Beratung im Bereich Revisionssichere Archivierung
  • 2000-2002 Aufsichtsrat bei der Heindl Internet AG
  • 2001 Aufsichtsratsvorsitzender bei der Intra2net AG
  • 2003 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
  • 2005 Mitherausgeber der Zeitschrift IT-Sicherheit und Datenschutz
  • 2010-2014 Aufsichtsrat der Iventico AG
  • 2011-2012 Aufsichtsratsvorsitzender der NOS AG
  • 2011 Vorstand des VOI -Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.
  • 2012 Gründung der Reviscan Service UG
  • 2012 Wahl zum Vorstand der Reviscan AG
  • 2013 Stv. Vorstandsvorsitzender des VOI e.V.
  • 2013 Wahl zum Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • 2015 Mitglied des Zertifizierungsausschusses der VOI Service GmbH
  • 2021 Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG

Veröffentlichungen

Sprachen
Deutsch, Englisch