Cookies und Consent-Management: Was muss ins Cookie-Banner?

– Tipps zur praktischen Umsetzung nach EU-Recht –

Cookies dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Einwilligung des Nutzers gesetzt und ausgelesen werden. Das Einwilligungserfordernis erfasst auch solche Cookies, die keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten verarbeiten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Cookies,

  1. deren alleiniger Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder
  2. wenn es sich um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Online-Dienst handelt und das Cookie unbedingt erforderlich ist, um diesen Dienst zur Verfügung stellen zu können.

Zu 1: Gemeint sind Cookies, die protokollieren, mit welchem Server des Anbieters der Nutzer kommunizieren soll, wenn der Anbieter seine Webseiteninhalte auf mehrere Server verteilt gespeichert hat (gleichmäßige Verteilung von Nutzeranfragen zur Vermeidung von Serverüberlastungen).

Zu 2.: Unter diese Kategorie fallen Cookies, die eingeloggte Nutzer wiedererkennen. Auf diese Weise kann ein Nutzer beispielsweise über einen längeren Zeitraum an einem Internetdienst angemeldet bleiben, ohne seine Zugangsdaten neu eingeben zu müssen.

Ebenfalls hierzu zählen Cookies, die Nutzereingaben verwalten. Der praktische Anwendungsfall sind mehrseitige Formulare bei Online-Umfragen oder Registrierungs-Abfragen: Durch die Cookies speichert der Server die Eingabedaten des Nutzers über mehrere Seiten hinweg. Erfasst werden auch Nutzereinstellungen wie Sprachpräferenzen, Anzahl Suchergebnisse, virtuelle Warenkörbe, Einstellungen zu Schriftgrößen etc.

Weiter sind in diese Kategorie sicherheitsbezogene Cookies einzuordnen. Diese speichern eine eindeutige Nutzerkennung und dienen dem Zweck, diesen bestimmten Nutzer und den verwendeten Client bei Neuaufruf der Website wiederzuerkennen. Im Umkehrschluss ermöglichen diese Cookies die Einstufung potenzieller Angriffe, wenn der vermeintliche Nutzerzugriff von bislang unbekannten Rechnern erfolgt. Es werden in diesen Fällen häufig daraufhin zusätzliche Sicherheitsmechanismen vorgeschaltet wie beispielsweise ein auf ein bestimmtes Endgerät gesendeter Authentifizierungscode oder die Eingabe von „Captchas“ vorgeschaltet. Hierdurch sollen Hackerangriffe und rechnergesteuerte maschinelle Angriffe abgewehrt werden.

Schlussendlich sind in dieser Kategorie noch die Multimedia-Cookies zu nennen, die der Speicherung technischer Informationen über vom Nutzer verwendete Abspieleinrichtungen und die bestehende Netzwerkverbindung dienen. Zweck ist die störungsfreie Wiedergabe von Audio- und Videoinhalten. 

Rechtsgrundlage ist hier Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO.

Auch solche Cookies haben jedoch eine „Ablaufzeit“. Ihr Einsatz ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Sofern für die technische Durchführung der ordnungsgemäßen Leistung erforderlich und ausreichend, sind Session-Cookies zu verwenden, die nur für die Dauer einer einzigen Browser-Session wirksam sind und bei Schließen des Browsers unverzüglich und automatisch gelöscht werden. Bei dauerhaften Cookies muss die Lebensdauer auf ein dem Zweck angemessenes und für den Zweck erforderliches Zeitmaß eingegrenzt werden.

Aber auch über den Einsatz von solchen legitimen Cookies ist der Nutzer – unbeschadet der Einwilligungsfreiheit – in der Datenschutzerklärung zu informieren. Wie zuvor gesehen, besteht die Informationspflicht auch für solche Cookies, deren Funktionsweise keinen Personenbezug hat. Denn es geht auch um die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Außerhalb der beiden genannten Kategorien bedarf es stets einer Vorab-Einwilligung des Nutzers. Für die Setzung von Cookies zu Werbezwecken, zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Nachverfolgung, Auswertung und Zusammenführung weiterer digitaler Fußabdrücke von Nutzern bedarf es demnach immer einer Einwilligung, die der Nutzer vor dem Setzen bzw. dem Auslesen eines bereits gesetzten Cookies in informierter Weise, d.h. mit der Möglichkeit, umfassend und verständlich über Zweck und Funktionsweise informiert zu sein, erteilen muss.

Natürlich gilt auch die Widerrufsbelehrungspflicht und das Erfordernis von Erläuterungen zur praktischen Durchführung eines Cookie-Widerrufs (z.B. wie das Einwilligungscookie vom Rechner gelöscht werden kann).

Die Einwilligung selbst muss den Verarbeitungsvorgang vollständig und in verständlicher Weise unter Benennung des Verantwortlichen und der Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie der Funktionsweise der verwendeten Cookies enthalten. Auch Einwilligungscookies dürfen keine längere Gültigkeitsdauer haben als dies – bezogen auf den jeweiligen Zweck – zwingend erforderlich ist.

Die Einwilligung erfordert eine aktive Handlung, z.B. indem ein Optionsfeld angeklickt wird. Jede Form von Opt-Out-Verfahren scheidet damit aus. Auch eine konkludente Einwilligung kommt damit zwangsläufig nicht in Betracht, wie sie früher insbesondere dann angenommen wurde, wenn der Nutzer ein Bestätigungsfenster wegklickt und auf der Website (weiter-)surft. Es fehlt an der erforderlichen Freiwilligkeit nach Art. 7 DS-GVO, wenn der Nutzer keine Möglichkeit erhält, Cookies abzulehnen. Das anklickbare „OK“ bzw. „Verstanden” oder „Weiter“ hilft dem Anbieter hier nicht. Es bedarf der Wahlfreiheit und der Verweigerungsmöglichkeit ohne hierdurch bewirkte Nachteile.

Die Art. 29-Datenschutzgruppe hat in diesem Zusammenhang Vorschläge zur technischen Ausgestaltung von Information nebst Einwilligungstext erarbeitet (vgl. auch Pressemitteilung des LfDI BaWü vom 09.10.2019; WP 208 und 229 der Art. 29-Gruppe):

  1. Ein statisches „Cookie-Banner“, das die Nutzer unmittelbar mit dem Aufruf der Website um Einwilligung bittet. Dieses Banner führt per Hyperlink zu einer Datenschutzerklärung nebst Einwilligungstext. Erst wenn der Nutzer seine Einwilligung(en) durch eine aktive Handlung (z.B. das Setzen von Häkchen oder den Klick auf eine Schaltfläche) erteilt hat, darf die einwilligungsbedürftige Datenverarbeitung stattfinden.
  2. Beim Aufruf der Website erscheint ein Startbildschirm, der die erforderlichen Informationen enthält und auf dem der Nutzer in das Setzen und Auslesen von Cookies einwilligen oder dieses ablehnen kann (vergleichbar den „Online-Schleusen“ zur Altersverifikation auf Webseiten mit Alterszugangsbeschränkungen).
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Wilhelm Flintrop

Betriebswirt grad.

Freier Mitarbeiter der esb data gmbh

Kontakt
Wilhelm.flintrop@esb-data.de
02248/9174922

Kernkompetenzen

  • Dokumenten-Management
  • Finanzrelevante Unternehmensprozesse
  • Compliance
  • Datenschutz
  • Verfahrensdokumentationen
  • Migrationsdokumentationen

Seit 2020 Vorstandsmitglied im VOI-Verband

Seit 2022 zertifizierter Auditor des VOI CERT-Komitees bezogen auf finanzrelevante IT-Anwendungen und IT-Software

Bernd Länge

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Experte für IT-Sicherheit

Kontakt
Bernd.laenge@axsos.de
0711/9011960

Sprachen
Deutsch, Englisch

Frank Müller

CEO der Axsos AG
(Gesellschafter der esb data gmbh)

Kontakt
Frank.mueller@axsos.de
0711/9011960

Sprachen
Deutsch, Englisch

Simone Seidel

Zertifizierte Datenschutzbeauftragte

Geschäftsführerin und Gesellschafterin der esb data gmbh

Kontakt
Simone.seidel@esb-data.de
0711/46905830

Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch

Horst Speichert

Rechtsanwalt, spezialisiert auf IT-Recht, Datenschutz

Lehrbeauftragter an der Universität Stuttgart

Gesellschafter und Geschäftsführer der esb data gmbh

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Kontakt
Horst.speichert@esb-data.de
0711/4690580

Schwerpunkte

  • Informationssicherheit, Datenschutz
  • IT-Compliance, Risikomanagement
  • IT-Verträge, Betriebsvereinbarungen
  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Outsourcing, Auftrags-DV, internationale Verträge
  • Urheberrecht, Marken- und Domainrecht
  • EDV- und Softwarerecht
  • Internet-Recht, E-Commerce
  • Wirtschaftsrecht, E-Government, Medienrecht
  • IT-Projekte und Gutachten

Persönliche Daten

  • seit 1996: Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten
  • 1997-1999: Rechtsanwaltstätigkeit in Tübingen
  • seit 1999: Rechtsanwalt und Partner bei esb in Stuttgart
  • seit 2002: Zulassung als Rechtsanwalt bei den Oberlandesgerichten
  • seit 2004: Lehrbeauftragter an der Universität Stuttgart für Informationsrecht und internationales Vertragsrecht

Veröffentlichungen:

Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch

Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
VOI Certified Expert „Risk Management and Compliance“

Gesellschafter der esb data gmbh

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Kontakt
Jens.buecking@esb-data.de
0711/4690580

Schwerpunkte

  • Recht der Informationstechnologien und neuen Medien
  • Recht am geistigen Eigentum (Marken, Domains, Urheberrechte etc.)
  • IT-Compliance / IT-Risk-Management
  • Beratung / Gestaltung in Datenschutz und Datensicherheit, technisch-organisatorische Umsetzung von Datensicherheitskonzepten (national/international)
  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Outsourcing-Projektbegleitung
  • E-Commerce-Projektbegleitung
  • Arbeitsrecht
  • Management- / Mitarbeiter-Schulungen und Coaching

Veröffentlichungen:

  • Domainrecht, Bücking / Angster, Kohlhammer Verlag, 2010
  • Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Bücking, Kohlhammer Verlag, 1999
  • Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen, Bücking, Medien Verlag Köhler, 2002
  • Der IT-Sicherheitsexperte: Rechtliche und Technische Aspekte der Internetnutzung, Heindl / Emmert / Bücking, Addison-Wesley Verlag, 2001

Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch

Ulrich Emmert

Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt, Nürtingen
Gesellschafter und Geschäftsführer der esb data gmbh
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Kontakt
Ulrich.emmert@esb-data.de
0711/4690580

Schwerpunkte

  • IT-Sicherheit und Datenschutz, technisch-organisatorische Umsetzung von Datensicherheitskonzepten (national/ international)
  • Gestaltung von Lizenzverträgen, Wartungsverträgen, Service Level Agreements etc.
  • IT-Compliance/ IT-Risk-Management
  • Kapitalgesellschaftsrecht/ Gründung und Beratung von AG, GmbH, UG und Limited
  • Datenschutzkoordinationen (Beratung/ Unterstützung des/ der Datenschutzbeauftragten)
  • Übernahme von Aufsichtsratsmandaten
  • Existenzgründungsberatung
  • Erstellung von Businessplänen
  • Management-/ Mitarbeiter-Schulungen und Coaching

Weitere Tätigkeiten:

  • Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen
  • Stv. Vorstandsvorsitzender des Verbands Organisations und Informationssysteme e.V. (VOI)
  • Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • Vorstand der Reviscan AG, Stuttgart
  • Geschäftsführer der Reviscan Service UG (haftungsbeschränkt)
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Intra2Net AG, Tübingen
  • Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG i. Gr.
  • Datenschutzkoordinator:
    • Architektenkammer Baden-Württemberg
    • Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
    • Kombiverkehr GmbH & Co KG, Frankfurt
    • Zeitungsverlag GmbH & Co Waiblingen KG
    • Druckhaus Waiblingen GmbH
    • all4net GmbH
    • STEG GmbH
    • DM Dokumentenmanagement GmbH

Lebenslauf

  • 15.12.1968 geboren in Tübingen
  • 1988-1993 Jurastudium an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
  • 1992 Gründung der EDV-Systemberatung Emmert
  • 1993-1995 Referendariat
  • Seit 1994 Programmierung der Anwaltssoftware „WANDA“
  • 1996 Gründung der Kanzlei esb Rechtsanwälte, Reservierung der Domain www.kanzlei.de
  • Seit 1999 Gründung zahlreicher Aktiengesellschaften, Vorträge, Seminare und Beratung im Bereich Revisionssichere Archivierung
  • 2000-2002 Aufsichtsrat bei der Heindl Internet AG
  • 2001 Aufsichtsratsvorsitzender bei der Intra2net AG
  • 2003 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
  • 2005 Mitherausgeber der Zeitschrift IT-Sicherheit und Datenschutz
  • 2010-2014 Aufsichtsrat der Iventico AG
  • 2011-2012 Aufsichtsratsvorsitzender der NOS AG
  • 2011 Vorstand des VOI -Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.
  • 2012 Gründung der Reviscan Service UG
  • 2012 Wahl zum Vorstand der Reviscan AG
  • 2013 Stv. Vorstandsvorsitzender des VOI e.V.
  • 2013 Wahl zum Beiratsmitglied der VOI Service GmbH
  • 2015 Mitglied des Zertifizierungsausschusses der VOI Service GmbH
  • 2021 Aufsichtsratsvorsitzender der Justt AG

Veröffentlichungen

Sprachen
Deutsch, Englisch