Die DSGVO gilt in vollem Umfang auch für Behörden und öffentliche Stellen. Kommunalverwaltungen, Landesbehörden, Kammern: Alle verarbeiten große Mengen personenbezogener Daten von Bürgern, Mitarbeitenden und Vertragspartnern — und sind zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
Besonderheiten im öffentlichen Sektor
- Datenschutzbeauftragter Pflicht: Öffentliche Stellen müssen grundsätzlich einen DSB bestellen — unabhängig von Mitarbeiterzahl. Externe DSB können diese Rolle übernehmen.
- Besondere Rechtsgrundlagen: Behörden stützen sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (öffentliche Aufgabe) — die Dokumentationsanforderungen sind dennoch streng.
- E-Government: Die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen schafft neue Datenschutzrisiken — beim Online-Antrag ebenso wie bei der digitalen Bürgerakte.
- NIS-2 und KRITIS: Teile der öffentlichen Verwaltung sind unter NIS-2 und das KRITIS-Dachgesetz verpflichtet, erhöhte IT-Sicherheitsstandards einzuhalten.
Was Behörden konkret tun müssen
- Datenschutzbeauftragten bestellen oder externen DSB beauftragen
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen und aktuell halten
- Datenschutzfolgenabschätzungen für risikoreiche Verarbeitungen durchführen
- Technische und organisatorische Maßnahmen dokumentieren
- Mitarbeitende regelmäßig schulen
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