Rechtsanwälte und Notare sind an das Berufsgeheimnis nach § 203 StGB noch strenger an die Geheimhaltung gebunden als andere Berufsgruppen und haben laut der Datenschutzkonferenz auch bei der Verschlüsselung von E-Mails und Speicherung von Dokumenten besondere Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Notare dürfen nach der geltenden Bundesnotarordnung nur ganz eingeschränkt Clouddienstleistungen in Anspruch nehmen.
Unternehmensberater unterliegen zwar keinen berufsrechtlichen Sondervorschriften, aber nehmen ebenfalls das besondere Vertrauen ihrer Kundinnen und Kunden in Anspruch, das weder im Bereich IT-Sicherheit noch im Bereich Datenschutz enttäuscht werden sollte.
Sie sind somit dafür verantwortlich, die Anforderungen der DSGVO einzuhalten. Gerne unterstützen wir Sie hier mit unserer langjährigen Expertise im Datenschutzrecht.
Lassen Sie sich auch als Rechtskundiger von uns im Datenschutzrecht beraten.