Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG dürfen Cookies ohne Einwilligung auf dem Endgerät nur gespeichert werden, wenn diese für den Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich, also technisch notwendig sind. Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation oder Sprachwahl ermöglichen. Die Webseite kann ohne solche Cookies teilweise nicht funktionieren. Die dadurch verarbeiteten Daten dienen der Wahrung von überwiegenden berechtigten Interessen des Seitenbetreibers und sind deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich.
Für alle anderen Cookie-Typen benötigt man nach § 25 Abs. 1 TTDSG eine Einwilligung. Diese kann als ausdrückliche Opt-In-Einwilligung in einem Dialogfenster (Cookie-Consent-Fenster) beim ersten Besuch auf der Webseite eingeholt werden. Dadurch wird ein Cookie im System gesetzt, das die Cookie-Auswahl-Einstellungen des Nutzers enthält und bei jedem weiteren Besuch auf der Webseite dem System signalisiert, welche Cookies akzeptiert wurden. Die Cookie-Einstellungen können vom Webseitennutzer jederzeit geändert oder widerrufen werden.
In § 26 TTDSG wurde ein Rechtsrahmen für die Anerkennung von Diensten geschaffen, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einholung und Verwaltung der nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderlichen Einwilligung ermöglichen. Unabhängige Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen es den Webseitennutzern ermöglichen, über die erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf ihre Endgeräte durch Dritte in informierter Weise zu entscheiden.
Wie nun bekannt wurde liegt ein erster Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Regelung der anerkannten Dienste für die Einwilligungsverwaltung nach § 26 TTDSG (Einwilligungsverwaltungs-Verordnung – EinwVO) vor. Diese Verordnung wird für nahezu jeden Webseitenbetreiber von Bedeutung sein, wenn Einwilligungen für Cookies eingeholt werden müssen. Sobald die Verordnung veröffentlicht wird oder in Kraft tritt, werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.