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Wann eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem für einen Durchsuchungsbeschluss ausreicht

Eine anonyme Anzeige, die über ein Hinweisgebersystem abgegeben wird, reicht nur dann für einen strafrechtlichen Durchsuchungsbeschluss aus, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder Tatsachenmaterial vorgelegt wird (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.02.2024 – Az.: 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23).

Die Kläger wehrten sich gegen polizeiliche Durchsuchungen.

Grundlage der Razzia war eine anonyme Anzeige über eine Hinweisgeberseite der Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG).

Der Tippgeber meldete:

“In der (…) Apotheke, (…), kommt es immer wieder durch mehrere Kunden zu Betrug der Krankenkassen. Eine spezielle Kundin die ich namentlich kenne (…) kommt regelmäßig zu (…)  in die Apotheke um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 – 20 Rezepten, die sie von Ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen.

(…)  verkauft diese Waren nicht sondern bedruckt lediglich die Rezepte für (…)  damit diese die Rezepte bei Ihrer Krankenkasse (privat) einreichen kann. Beide Damen kennen sich schon länger und es geht schon eine ganze Zeit lang so. Das letzte Mal war (…)  am (…)  in der Apotheke. (…)  macht das auch bei anderen ihrer Kunden so, die ich aber namentlich nicht kenne. Zudem verkauft (…) auch sehr viele verschreibungspflichtige Medikamente (darunter auch starke Schlaftabletten) ohne Rezept an ihre Kunden. Als Beweise gibt es die Rezepte der Kundin (…).“

Es folgten noch Angaben zu etwaigen Zeugen, zu konkreten Tatzeiträumen und Tathandlungen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss der Apotheke und der Privaträume der Beschuldigten. Dieser wurde auch erlassen und vollstreckt.

Dagegen wehrte sich die Betroffene und wollte, dass die Hausdurchsuchung für rechtswidrig erklärt wird, da kein ausreichender Tatverdacht bestand habe.

Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth nun entschied. Denn der Durchsuchungsbeschluss sei begründet gewesen.

1. Anonyme Anzeigen können ausreichend sein:

Ganz allgemein erklärt das Gericht, dass Grundlage für eine solche Maßnahme durchaus auch eine anonyme Anzeige sein könne: “Dabei kann sich die erforderliche Verdachtslage auch aus einer anonymen Anzeige ergeben:

Als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (…).

Ein pauschaler Ausschluss anonymer Anzeigen als Grundlage eines Anfangsverdachts widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens (…). Bei anonymen Anzeigen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden (…).”

2. Im vorliegenden Fall: Ausreichende Verdachtslage:

Im vorliegenden Fall habe es eine solche ausreichende Verdachtslage gegeben, so die Richter weiter:

“Der (…)  geschilderte Gehalt der anonymen Anzeige war für sich genommen bereits äußerst detailliert und die Ermittlungsbehörde überprüfte die Angaben der anonymen Person durch – beantwortete – Nachfragen zum einen auf ihre Glaubhaftigkeit sowie zum anderen durch weitere Ermittlungen auf Basis der Angaben, welche das Vorgetragene stützen und ergänzen.

Bereits die zitierten Erstangaben sind von außerordentlicher sachlicher Qualität, aus der zu schließen ist bzw. war, dass sie erlebnisfundiert waren.

Eine Person, die – insbesondere bezüglich der Apotheken der Beschwerdeführerin und der dortigen Abläufe – nicht sachkundig gewesen wäre, hätte kaum diese Ausführungen machen können und insbesondere nichts von einer Kontrolle der Pharmazierätin (…) in der Apotheke gewusst.

Die anonyme Person reagierte zuverlässig auf Nachfragen und differenzierte in der Kommunikation zwischen ihr bekannten Umständen und solchen, hinsichtlich derer sie in Unkenntnis war. Die Personalien der ebenfalls Beschuldigten (…) konnten benannt werden. Eine Person, die die Beschwerdeführerin durch eine anonyme Anzeige zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sich so nicht verhalten.”

Und weiter:

“Hinsichtlich des Sachverhaltes um das Rezept vom (…) war die anonyme Person nicht nur in der Lage dieses, sondern auch noch einen Bildschirmabzug des Warenwirtschaftssystems der Apotheke vorzulegen. Dementsprechend handelt es sich gerade nicht nur um vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen. Vielmehr sind die Angaben von beträchtlicher sachlicher Qualität, auch ohne weitere Übermittlung von schriftlichen Beweismitteln.

Die Begründung der Beschwerde rechtfertigt (…) keine andere Betrachtung. Sie geht hinsichtlich der Erfordernisse einer die Durchsuchung rechtfertigenden Verdachtslage insbesondere im Falle einer anonymen Anzeige zwar von richtigen Ansätzen aus, kommt bei deren Anwendung auf den Sachverhalt aber zu unzutreffenden Ergebnissen.

Aus der Auflistung der zu suchenden Gegenstände lässt sich für die Frage des Anfangsverdachts nichts ableiten. Im Übrigen können alle insoweit genannten Gegenstände der Aufklärung des Tatvorwurfes dienen. Dass bei Vorliegen einer die Anordnung einer Durchsuchung rechtfertigenden Verdachtslage eines Betrugs in einer Vielzahl von Fällen bzw. einer Beihilfe hierzu noch nicht alle Fälle oder sogar nicht ein einzelner Fall geschildert werden können bzw. kann, entspricht der kriminalistischen Erfahrung.”








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