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Neues zum Whistleblowing-Gesetz

Am 16.12.2019 ist die sog. „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ in Kraft getreten. Deren Umsetzung in nationales Recht war zum 17.12.2021 vorgesehen. Diesen Termin hat die Bundesrepublik jedoch verpasst, so dass die Richtlinie in Deutschland vorerst unmittelbar gilt. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen
  • Identitäts- und Repressalienschutz
  • Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch Einrichtung vertraulicher und sicherer Meldekanäle
  • Schutz vor Kündigung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Karrierenachteilen
  • Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber in gerichtlichen Verfahren
  • Schadensersatzansprüche
  • Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße

Das Meldesystem ist hierbei Kernstück des Gesetzes. Stellen ab 50 Beschäftigten müssen ein internes Meldesystem einrichten. Für dessen Einrichtung ist für Stellen mit 249 Beschäftigten oder weniger eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 vorgesehen. Stellen mit mehr Beschäftigten müssen sofort handeln.

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft die Privatwirtschaft und den gesamten öffentlichen Sektor.

Der Betrieb gemeinsamer Meldestellen mehrerer Unternehmen ist möglich. Dies ermöglicht Kosten- und Effizienzvorteile. Auch Dritte, bspw. externe Datenschutzbeauftragte und Beratungsunternehmen für Datenschutz und Datensicherheit, können als interne Meldestelle beauftragt werden.

Kontaktieren Sie uns unter 0711/46905830 oder info@esb-data.de – gerne unterstützen wir Sie bei der technischen und organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

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